Arbeitgeber, die mit Zeitarbeitsfirmen zusammenarbeiten, sollten die Regelungen zur Reform der Arbeitnehmerüberlassung kennen. Seit dem 1.4.2017 führt ein Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten zur Unwirksamkeit des Vertrages zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer und es kommt im Fall eines Verstoßes ein Arbeitsverhältnis unmittelbar zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande, falls der Arbeitnehmer nicht an dem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher festhalten Ein Anspruch auf gleiche Bezahlung kann künftig bereits nach 9 Monaten entstehen. Ketten-, Zwischen- und Weiterverleihung von Arbeitnehmern sind jetzt verboten.