Das Bundesarbeitsgericht hat sich zum Schriftformerfordernis bei befristeten Arbeitsverhältnissen geäußert. Grundsätzlich ist es nach wie vor so, dass die Unterzeichnung der Befristungsabrede durch beide Parteien auf derselben Urkunde zu erfolgen hat. Es genügt allerdings bei mehreren gleichlautenden Urkunden, wenn der Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer bestimmte Urkunde unterzeichnet und umgekehrt der Arbeitnehmer die für den Arbeitgeber bestimmte Urkunde. Dem Angestellten muss die Urkunde vor Aufnahme der Tätigkeit zugehen. Das wird in der Praxis oftmals nicht beachtet.