Mit dieser Frage hat das BAG sich erstmals am 24.08.2023 beschäftigt.

Konkret zu klären war, ob eine kleine WhatsApp-Gruppe ein geschützter Raum ist, in dem Vertraulichkeit gilt und in welchem Beschimpfungen und Beleidigungen geäußert werden können, ohne dass das arbeitsrechtliche Folgen hat.

Ein Arbeitnehmer hatte sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen geäußert und war deswegen außerordentlich gekündigt worden.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten seiner Kündigungsschutzklage stattgegeben mit der Begründung, die Äußerungen seien im geschützten privaten Rahmen gefallen und damit arbeitsrechtlichen Konsequenzen entzogen. Das BAG meint aber, dass dieses Argument nur greift, wenn der Arbeitnehmer sich auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen kann. Das sei nur ausnahmsweise der Fall und hänge vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe.

Da das im vorliegenden Fall noch unklar ist, hat das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nun klären müssen, ob der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass der Inhalt der Chats von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass er darauf nicht vertrauen durfte, dann ist sein Arbeitsverhältnis beendet.

Zwar hat das BAG den Fall durch die Zurückverweisung nicht abschließend geklärt, fest steht nun aber, dass in privaten Chatgruppen nicht alles erlaubt ist. Und das gilt über diesen Fall hinaus.  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 –