Diese Frage kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 – wie so viele andere Rechtsfragen auch – nicht mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden. Kurios ist allerdings, dass in diesem Fall alles klar zu sein schien. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts….

Der Reihe nach:

In § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist geregelt, dass Mitarbeiter nicht erneut ohne Sachgrund befristet beschäftigt werden dürfen, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit sollten Kettenbefristungen verhindert werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung aufgeweicht und die Auffassung vertreten, dass eine Vorbeschäftigung einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen stehen soll, wenn diese bereits länger als drei Jahre zurück liegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Frist von 3 Jahren verfassungswidrig ist. Gleichzeitig billigt das Gericht aber Ausnahmen vom Verbot der Vorbeschäftigung, wenn diese lange zurück liegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer war. Juristisch ist die Begründung zwar gut nachvollziehbar, im Tagesgeschäft wird es nun aber wieder komplizierter, denn die starre Grenze von 3 Jahren konnte sehr einfach geprüft werden. Ob aber die nun vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Ausnahmen vorliegen, ist ohne juristischen Beistand kaum zu klären.

Unsere Fachanwälte Hubert Große und Martin Schnell stehen Ihnen natürlich bei allen Fragen im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverträgen zur Seite.