Am 25.05.2018 trat die Europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Sie gilt neben dem neuen Bundesdatenschutzgesetz unmittelbar und betrifft alle Vertragsverhältnisse; darunter auch Arbeitsverträge. Arbeitgeber sollten spätestens jetzt nicht nur prüfen, ob sie für den Betrieb einen Datenschutzbeauftragten benötigen, sondern auch die Mitarbeiter sollten zum gesetzeskonformen Umgang mit Daten sensibilisiert und zu den Regelungen des Datenschutzes geschult werden. Abgesehen davon bestehen auch im direkten Arbeitsvertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer datenschutzrechtliche Verpflichtungen. Ein Paragraf zum Datenschutz gehört mittlerweile als Standard in jeden Arbeitsvertrag. Die Arbeitnehmer sind über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung zu informieren und sie haben wiederum sämtliche Rechte der Datenverarbeitung und -verwendung zu widersprechen, soweit die Datenverarbeitung und -verwendung für die Durchführung des Arbeitsvertrages nicht erforderlich ist. Dies dürfte insbesondere personenbezogene Daten betreffen, die zum Beispiel für die Außendarstellung des Unternehmens auf Webseiten, in sozialen (Internet) Medien oder auch in Printmedien verwendet werden. Bereits im letzten Jahr erging z.B. ein Urteil des BAG zum Auftritt einer Fa. auf Facebook.