Im Folgenden möchten wir Sie auf die möglichen arbeitsrechtliche Auswirkungen des Corona-Virus (Covid-19) hinweisen, um Gefahren für Sie und Ihr Unternehmen rechtzeitig zu erkennen und Schaden abzuwenden. Bei allen Fragen und Überlegungen unterstützen wir Sie jederzeit sehr gerne.

  • Solange es im Unternehmen keinen Fall einer infizierten Person gibt, geht es ganz normal im Arbeitstakt weiter. Es gibt erst einmal keinen Grund, den Betrieb zu schließen und die Mitarbeiter vorsorglich nach Hause zu schicken. Umgekehrt sind die Mitarbeiter nicht von ihrer Leistungspflicht befreit, sondern müssen zur Arbeit kommen.
  • Allerdings muss der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern bereits jetzt Maßnahmen ergreifen, um eine Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern (z.B. Desinfektionsmittel in den sanitären Anlagen bereitstellen, Weisungen erteilen, wie z.B. das regelmäßige Händewaschen oder das Unterbleiben einer Begrüßung mit Händedruck, Arbeit im Homeoffice). Die bei Dienstreisen zu ergreifenden Maßnahmen sind abhängig vom Reiseziel. Die Aufstellung allgemeingültiger Regeln ist daher nicht möglich.
  • Die Mitarbeiter sollten dazu aufgefordert werden, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage mit infizierten Personen Kontakt hatten oder entgegen den Warnungen in einer gefährdeten Gegend waren.
  • Mitarbeiter müssen sich bei einer Infektion umgehend beim Arbeitgeber krankmelden und aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise auch über die Art ihrer Erkrankung unterrichten. Im Falle einer solchen Erkrankung besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
  • Im Fall einer Coronavirus-Erkrankung im Betrieb – oder auch wenn nur der diesbezügliche Verdacht besteht – sollte der Arbeitgeber das Gesundheitsamt einschalten.
  • Mitarbeiter in behördlich angeordneter Quarantäne, die nicht erkrankt sind, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie erhalten aber eine Entschädigungszahlung vom Staat. Diese zahlt zwar der Arbeitgeber aus, er erhält sie aber vom Gesundheitsamt erstattet.
  • Denkbar ist bei erheblichem Auftragsrückgang letztlich auch die Einführung von Kurzarbeit. Soweit der Arbeitgeber den Betrieb aufgrund von Coronavirus-Erkrankungen vorübergehend schließt, haben die arbeitsfähigen Mitarbeiter trotzdem Anspruch auf Vergütung, denn eine solche Schließung wird dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet.

 

Durch Einstellung öffentlicher Verkehrsmittel kann es für einzelne Arbeitnehmer schwer sein, zur Arbeit zu kommen. Die Arbeitnehmer müssen dann andere Mittel und Wege finden, um den Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, denn sie haben das sogenannte Wegerisiko. In Zeiten von Carsharing, elektrischen Motorrollern, Fahrdiensten, Leihfahrrädern usw. sollte das in den allermeisten Fällen möglich sein. Ansonsten kann der Arbeitgeber von den Mitarbeitern verlangen, dass sie nacharbeiten oder er kann für Abwesenheitszeiten Gehalt abziehen.

Bei allen Fragen und Überlegungen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Corona-Virus (Covid-19) unterstützen wir Sie jederzeit sehr gerne.