Derzeit überschlagen sich die Ereignisse und die Coronoa-Pandemie hat eine erschreckende Dynamik angenommen. Was sind die Corona-Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Schul- und Kindergartenschließungen
Arbeitnehmer könnten möglicherweise über mehrere Wochen hinweg wegen der Schulschließungen und Kitaschließungen nicht mehr in der Lage sein, Ihren Arbeitsplatz aufzusuchen, weil Kinder betreut werden müssen. In diesen Fällen tragen die Arbeitnehmer das Risiko, keinen Lohn zu erhalten. Denn es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Geld“. Arbeitnehmer sollten also alle Möglichkeiten der Kinderbetreuung abwägen und ausprobieren, zB. im Wechsel mit dem Partner oder dem anderen Elternteil. Nicht empfohlen wird, die Betreuung den Großeltern zu übertragen, was die Lage für Familien schwieriger gestaltet. Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer mit ihren Arbeitgebern die Situation besprechen. Auch aus Sicht der notwendigen Pandemievorsorge sollte, wer kann Homeoffice machen oder in versetzen Schichten arbeiten oder eventuell Überstunden abbummeln, die kurzfristige Gewährung von Urlaub beantragen oder auch unbezahlt Urlaub nehmen.
Behördlich veranlasste Schließungen der Arbeitsstätten, Ladenschließungen
Bundesweit treten morgen (z.B. für Sachsen mit Allgemeinverfügung vom 18.03.2020) und im Lauf der nächsten Tage Ladenschließungen in Kraft. Betroffen sind der Einzelhandel, das Hotel- und Gaststättengewerbe und eine Vielzahl öffentlicher Einrichtungen. Das ist eine Situation, die grundsätzlich wieder in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt. Arbeitgeber haben in dieser Situation oft keine Arbeitsmöglichkeiten mehr für die Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer behalten jedoch ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese Fälle deckt das Kurzarbeitergeld ab. Die Regelungen wurden gestern erst vereinfacht und gelten jetzt für mehr Firmen als vorher.
Voraussetzung ist eine rechtzeitige Anzeige an die Bundesagentur für Arbeit durch die Arbeitgeber und die Zustimmung der Arbeitnehmer.
Da es sich bei den jetzigen behördlichen Anordnungen, Betriebsstätten zu schließen um Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz handelt, stehen den betroffenen Arbeitnehmern aber auch den betroffenen Arbeitgebern, Selbstständigen und Freiberuflern Ansprüche auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Diese Entschädigungsansprüche sind entsprechend der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zunächst auf 6 Wochen angelegt.
Die Entschädigungsansprüche der Arbeitnehmer können als Entgeltfortzahlungsansprüche über die Arbeitgeber ausgezahlt werden.
Zuständig für die Abwicklung der Entschädigungsansprüche sind die Landesbehörden in Sachsen die Landesdirektion. Die Anträge müssen binnen einer Frist von 3 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots gestellt werden. Sollte zwischenzeitlich Kurzarbeitergeld gezahlt werden, geht der Entschädigungsanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit über.
Festzustellen ist, dass die behördlichen Maßnahmen während der Pandemie einschneidend sind. Spurlos geht Corona weder an Arbeitgebern noch an Arbeitnehmern vorbei. Jedoch gibt es durchaus Möglichkeiten, die Corona-Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zumindest ein wenig in Grenzen zu halten.
Für Rückfragen und rechtliche Beratung zu diesen Themen stehen wir gern zur Verfügung.
Ihr Hubert Große und Martin Schnell