Abmahnung und Ermahnung sind im Arbeitsrecht nicht gesetzlich geregelt. Die Abmahnung ist allerdings eine Voraussetzung für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Denn erst nach einer Abmahnung weiß der abgemahnte Vertragspartner (im Arbeitsrecht meist Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer) was er falsch gemacht hat und wie er sich in Zukunft verhalten muss, um nicht eine Kündigung des Arbeitsvertrages zu riskieren.

Deshalb muss eine Abmahnung auch drei Dinge enthalten: das konkrete Verhalten, welches eine Arbeitsvertragsverletzung darstellt. Eine Aufforderung, sich vertragsgerecht zu verhalten, muss der Abmahnung entnehmbar sein und die Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall.

Eine Ermahnung dagegen ist eine Vorstufe der Abmahnung. Sie ist keine Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung und reicht auch allein nicht aus, eine verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Ermahnung verwenden, wollen damit auf Fehler hinweisen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vertragsgerechten Verhalten anhalten.

Falls Sie Fragen zu Abmahnung und Ermahnung haben, abgemahnt wurden oder abmahnen möchten, stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht gern zur Verfügung.

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