Die Eheschließung ist in § 1310 Bürgerliches Gesetzbuch regelt.

Dieser lautet:

§ 1310 BGB

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen…..

Die bürgerliche Ehe kommt also durch zwei übereinstimmende Erklärungen der zukünftigen Eheleute vor dem Standesbeamten zu Stande.