Im Fall einer Verpflichtung zur Vorlage von Belegen muss man nur die Belege vorlegen, die bereits existieren und in deren Besitz man ist. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 21.12.2021, AZ: XII ZB 472/20) zur Belegvorlagepflicht bei Auskunftserteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Im Instanzenweg wurde ein Ehepartner verurteilt, dem anderen einen Jahresabschluss vorzulegen, den es zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch nicht gab. Diesen Beschluss hob der Bundesgerichtshof letztlich auf. Denn § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB beschränkt die Vorlagepflicht, also die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen über das Vermögen, auf vorhandene Unterlagen.

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