Wie der BGH nun bestätigte, obliegt den Kindeseltern bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Damit kann sich der notwendige Selbstbehalt eines Unterhaltsverpflichteten in Höhe von derzeit 1.160,00 € auf den angemessenen Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.400,00 € erhöhen, wenn die Großeltern leistungsfähig sind, ohne dass diese selbst von der Unterhaltsvorschusskasse in Regress genommen werden können.

In dem vom OLG Dresden und letztlich vom BGH zu entscheidenden Fall wandte der unterhaltspflichtige Vater ein, dass seine eigenen Eltern, mithin die Großeltern seiner Kinder, mit einem zusammengerechneten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 5.800,00 €, selbst leistungsfähig seien.

Hierbei ist rechtlicher Hintergrund, dass gemäß § 1601 BGB Verwandte in gerade Linie einander Unterhalt zu gewähren haben, wobei die Unterhaltspflicht der Kindeseltern gegenüber ihren Kindern, derjenigen Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern vorrangig ist, § 1606 Abs. 2 BGB. Kindeseltern müssen sich jedoch nach der nunmehr durch den BGH bestätigten Rechtsauffassung aufgrund des Verwandtenunterhalts als Ausdruck der generationsübergreifenden Solidarität nicht auf eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung und damit letztlich auf den geringeren notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.160,00 € verweisen lassen, sondern können fortan sich auf den angemessenen Selbstbehalt von 1.400,00 € berufen, wenn andere unterhaltspflichtige und leistungsfähige Verwandte vorhanden sind. 

Die Konsequenz ist, dass sich einerseits der Selbstbehalt des Elternteils auf den angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.400,00 € erhöht, jedoch andererseits die Großeltern nicht von der Unterhaltsvorschusskasse anstelle des Elternteils in Regress genommen werden können, § 7 Abs. 1 S. 1 UVG. Eine solche Möglichkeit sieht das Unterhaltvorschussgesetz – zumindest bislang – nicht vor. Nach dem BGH handelt es sich bei der mangelnden Regressmöglichkeit jedoch um eine bewusst getroffene gesetzgeberische Entscheidung.

Der unterhaltsverpflichtete Elternteil muss in der dargestellten Fallkonstellationen einerseits darlegen und beweisen, dass bei der geforderten Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre und andererseits, dass andere leistungsfähige Verwandte vorhanden sind.