Die Antwort ist nein. Auch in der derzeitigen durch das Corona-Virus ausgelösten wirtschaftlichen Krise gibt es kein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverträge. Sobald eine Firma regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dann darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn es personen- oder verhaltensbedingte Gründe gibt oder betriebsbedingte Gründe. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss zusätzlich eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern durchgeführt werden. Für alle Kündigungsarten gilt: Existiert ein Betriebsrat in der Firma, ist er vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß anzuhören. Ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverträge in Krisenzeiten sieht das Gesetz nicht vor. Sind Sie von einer Kündigung betroffen, sollten Sie sich schnell entscheiden, ob Sie ein Kündigungsschutzverfahren führen und die Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen lassen wollen. Das Kündigungsschutzgesetz sieht eine zwingende Dreiwochenfrist zur Klageerhebung nach Zustellung der Kündigung vor. Läuft diese Frist ab, ohne dass Kündigungsschutzklage erhoben wurde, wird die Kündigung wirksam. Wenn Sie eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten und sich beraten lassen wollen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.