Das kann dazu führen, dass Resturlaub auch Jahre später noch genommen werden kann oder dass er Arbeitnehmer*innen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden muss.

Aber es gibt eine Ausnahme: Hat der Arbeitgeber seine Mitarbeiter*innen rechtzeitig auf das Bestehen von Resturlaubsansprüchen hingewiesen und erfolglos aufgefordert, diesen Urlaub zu nehmen, so verjährt der Urlaub nach wie vor spätestens nach drei Jahren.

Die Frist beginnt in diesem Fall am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmer*innen über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und die Arbeitnehmer*innen den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen haben.

Resturlaub aus dem Jahr 2019 verjährt also am 31.12.2022, sofern der Arbeitgeber bereits im Jahr 2019 seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Ohne den Hinweis kann der Urlaub auch noch im Jahr 2023 geltend gemacht werden.

Was heißt das nun für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen?

Arbeitnehmer*innen können Urlaubsansprüche zeitlich unbegrenzt über viele Jahre ansammeln und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abgeltung verlangen, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten nicht erfüllt.,

Arbeitgeber*innen sollten darauf achten, dass sie ihre Beschäftigten rechtzeitig, eindeutig und nachweisbar darüber informieren, dass Urlaub am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn er nicht genommen wird.

Falls Sie Fragen zum Thema haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.