Kaum ist der Sommer vorbei, da beschäftigen wir uns schon mit dem Jahresende.

Und das aus gutem Grund, denn es gibt die Urteile des Europäischen Gerichtshof vom 06.11.2018, Az. C-684/16 und des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019,  Az: 9 AZR 541/15 in den kommenden Wochen umzusetzen.

Die beiden Gerichte haben in diesen Urteilen entschieden, dass Urlaub nicht mehr automatisch am Jahresende verfällt, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Sie sollten daher Ihre Arbeitnehmer, die noch Urlaubsansprüche haben, die noch nicht bis zum 31.12. verplant sind, auffordern, den Urlaub bis zum Jahresende zu nehmen und auf das Risiko des Verfallens der Ansprüche hinweisen.