Vor einigen Monaten wurde im Infektionsschutzgesetz die sogenannte einrichtungsbezogene Impfflicht für Mitarbeiter im Gesundheitswesen eingeführt. Viele ungeimpfte Arbeitnehmer haben sich dadurch erheblich unter Druck gesetzt gefühlt. Nicht wenige haben dem Druck aber Stand gehalten und sind bis zum heutigen Tag ungeimpft. 

Wie ist es diesen Mitarbeitern ergangen? Haben sie ihre Jobs verloren? Wurden Beschäftigungs- oder Betretungsverbote verhängt?

Wir haben die Antworten:

Die wenigsten haben ihren Job verloren. Auch Betretungs- oder Beschäftigungsverbote wurden nach unseren Informationen bisher nicht verhängt. Warum ist das so?

Eine Pflicht, Ungeimpfte zu kündigen, gibt es für Arbeitgeber nicht. Die Arbeitgeber mussten am 16.03.2022 den Gesundheitsämtern lediglich mitteilen, welche Mitarbeiter ungeimpft bzw. nicht genesen sind und auch keine Ausnahmegenehmigung haben. Diese Meldungen sind erfolgt.

Die Gesundheitsämter haben nach Eingang der Meldungen nicht sofort Beschäftigungs- oder Betretungsverbote ausgesprochen, sondern bisher die gemeldeten Personen lediglich angeschrieben und aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen eine Impfung nachzuweisen. In den Schreiben wurden auch die Verhängung von Bußgeldern sowie Betretungs- und Beschäftigungsverboten angedroht, wenn der Aufforderung nicht Folge geleistet wird.

Wer der Aufforderung nicht nachkommt, wird nach den bisherigen Erfahrungen zunächst zum Gespräch in das Gesundheitsamt eingeladen. Auch die Arbeitgeber dürfen sich beim Gesundheitsamt äußern, denn Engpässe bei der Versorgung der Patienten sollen vermieden werden. Erst nach diesen Gesprächen soll die Entscheidung des Gesundheitsamtes über das Beschäftigungs- und Betretungsverbot fallen.

Viele Betroffenen gehen inzwischen davon aus, dass es dazu nicht mehr kommen wird. Diese Annahme könnte aber voreilig sein, denn  das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat inzwischen entschieden, dass die Nachweispflicht einer Impfung gegen das Coronavirus für Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nicht gegen die Verfassung verstößt (Beschluss vom 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21).             

Es bleibt spannend! Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.