Diese Frage wird uns in der Beratung oft gestellt.

Grundsätzlich gilt, wenn beide Elternteile die gemeinsame Sorge haben und beide gemeinsam die Entscheidung über einen Stadt- oder Gemeindewechsel treffen, darf man umziehen. Gleiches gilt bei alleiniger elterlicher Sorge. Hier entscheidet der Sorgeberechtigte allein.

Was ist jedoch wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Elternteil dem Umzug nicht zustimmt?

Dann muss, wenn es keine Einigung gibt, das Familiengericht entscheiden. Welche Kriterien bei einer solchen Entscheidung geprüft werden, hat das OLG Frankfurt in einer Entscheidung aus dem August (Beschluss vom 01.08.2024 – 6 UF 117/24) anschaulich dargelegt.

Entscheidend ist allein das Kindeswohl (§ 1671 BGB), welches unter anderen anhand folgender Punkte geprüft wird: Erziehungsfähigkeit der Eltern inklusive Förderprinzip, die Bindungen und Beziehungen des Kindes, die Kontinuität und Stabilität der kindlichen Lebensbedingungen und der Kindeswille.

Dabei hat das OLG wie die Vorinstanz eine Gewichtung vorgenommen und den Kriterien Kontinuität und Stabilität der kindlichen Lebensbedingungen und dem Förderprinzip eine hohe Bedeutung zugemessen. Die Aufrechterhaltung des bisherigen Zusammenlebens mit der Hauptbezugsperson trat dahinter zurück. Aus dem Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass das Gericht eine umfassende Prüfung aller Kriterien durchgeführt hat, unter anderem auch die Bindungstoleranz prüfte. Aus unserer Sicht ein sehr lesenswertes Urteil. Da die gesetzliche Grundlage dieser Entscheidung (§ 1671 BGB) die Kriterien des Kindeswohls nicht definiert, können aber durchaus in anderen Einzelfällen neben den oben genannten Punkten andere, ebenso wichtige Kriterien ausschlaggebend sein. Die Entscheidung ist zu finden in der Landesrechtsprechungsdatenbank (LaReDa) des Landes Hessen.

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