Covid-19 und kein Ende! Dennoch müssen die Obliegenheiten der Arbeitgeber bei der Bewilligung von Urlaubsansprüchen beachtet werden. Kaum ist die kalte Jahreszeit angebrochen, da sind wir im November 2020 im zweiten Lockdown und es geht wieder los mit Kurzarbeit, Homeoffice, den Ansprüchen aus dem Infektionsschutzgesetz usw. Nicht vergessen, dass das Jahr zu Ende geht.

Bitte vergessen Sie trotz Corona nicht die alltäglichen Themen, zum Beispiel die Verpflichtungen der Arbeitgeber bei der Bewilligung von Urlaubsansprüchen. Sofern Sie noch nicht tätig geworden sind, wird es jetzt höchste Zeit, Ihre Arbeitnehmer aufzufordern, den Resturlaub bis zum Jahresende zu nehmen und auf das Risiko des Verfallens der Ansprüche hinzuweisen.

Das ist notwendig, da der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 06.11.2018, Az. C-684/16 und das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2019  Az: 9 AZR 541/15 entschieden haben, dass Urlaub nicht mehr automatisch am Jahresende verfällt, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Bei der Formulierung dieser Hinweise und der Umsetzung helfen wir ihnen natürlich gerne.

Bleiben Sie gesund!