Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass die Ergebnisse und Erkenntnisse aus einer verdeckten Videoüberwachung nicht als Beweis für einen Diebstahl durch einen Arbeitnehmer verwendet werden dürfen. Denn der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass er vor der Installation der verdeckte Videoüberwachungsanlage alle geeigneten und ihm zumutbaren Möglichkeiten, eventuelle Täter von Diebstählen auf andere Art und Weise zu ermitteln, ausgeschöpft hatte. Dem fristlos gekündigten Arbeitnehmer wurde vorgeworfen, er habe zwei Fläschchen eines Kräuterlikörs aus einer Lieferung Spirituosen gestohlen. Eine versteckt angebrachte Videokamera hatte ihn gefilmt. Die verdeckte Videoüberwachung entsprach aber nicht § 26 BDSG. Danach ist eine Datenerhebung und -verarbeitung nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist. Nach Ansicht des Gerichts hätte es aber andere Möglichkeiten gegeben, Diebstähle dieser Art aufzuklären.

Grundsätzlich hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg aber noch einmal bestätigt, dass Eigentums- und Vermögensdelikte zu zulasten des Arbeitgebers wie z.B. der Diebstahl von Likörfläschchen zum Eigenverbrauch ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein können (LAG Nürnberg, Urteil vom 08.12.2020, AZ: 7 Sa 226/20).

An dieser Entscheidung zeigt sich, dass der Datenschutz auch und gerade im Arbeitsrecht zu beachten ist. Gerade die dauerhafte Überwachung der Arbeitsbereiche darf nur das letzte Mittel sein, um Straftaten am Arbeitsplatz aufzuklären. Dies gilt gerade für versteckt angebrachte Kameras.

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