Online-Unterhaltsberechnung

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Ob Kindes-, Trennungs-, Ehegatten oder etwa Betreuungsunterhalt – wir rechnen für Sie!

Selbstverständlich finden Sie im Internet zahlreiche Angebote, die eine kostenlose Unterhaltsberechnung bereitstellen. Allerdings sind die persönlichen Umstände in der Regel derart individuell und die Berechnung kompliziert, dass nur ein Rechtsanwalt*in in der Lage ist, eine hierfür geeignete und professionelle Berechnung durchzuführen.

Wir bieten diese Leistung für Sie für 149,00 € inkl. MwSt. an!

Füllen Sie hierfür bitte das nachstehende Formular vollständig aus und schicken Sie es an uns ab. Nach dem erfolgreichen Absenden ihrer Daten übermitteln wir Ihnen eine Rechnung. Sobald uns der überwiesene Betrag erreicht hat, werden wir für Sie rechnen und Ihnen innerhalb von 2-3 Tagen das Ergebnis der Berechnung im Rahmen eines PDF-Dokuments per E-Mail übersenden.

Wir stehen Ihnen selbstverständlich auch im Anschluss für Rückfragen oder zur weiteren Beratung gern zur Verfügung!

Monatsbruttoeinkommen

Ermittlung des durchschnittlichen Monatsbruttoeinkommen: Rechnen Sie anhand der letzten 12 Gehaltsabrechnungen (soweit vorhanden) sämtliche Bruttoleistungen zusammen (auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Prämien, Tantieme, etc.) und teilen Sie diesen Betrag durch 12 Monate. Als Selbstständiger addieren Sie bitte den Jahresgewinn der letzten 3 Jahre vor Steuer zusammen und teilen diesen Betrag durch 36 Monate.

Durchschnittliches Monatsbruttoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten:


Monatsnettoeinkommen

Ermittlung des durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen: Rechnen Sie anhand der letzten 12 Gehaltsabrechnungen (soweit vorhanden) sämtliche Auszahlungsbeträge zusammen (auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Prämien, Tantieme, etc.) und teilen Sie diesen Betrag durch 12 Monate. Als Selbstständiger addieren Sie bitte den Jahresgewinn der letzten 3 Jahre nach Abzug der Steuer zusammen und teilen diesen Betrag durch 36 Monate.

Durchschnittliches Monatsnettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten:


Sonstige/Weitere Einkünfte
aus u.a. Vermietung&Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, aus Steuererstattung, Rente, Krankengeld etc.


Entfernung des Arbeitsplatzes:
eine Strecke in Km

Berufsbedingte Aufwendungen:
Berufsbedingte Aufwendungen können neben den Fahrtkosten z.B. sein: Beiträge zu Berufsverbänden; Kosten für Arbeitsmittel; Kosten für Fortbildungen und Lehrgänge, soweit sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden; Kosten für die Kinderbetreuung, wenn erst durch die Kinderbetreuung tatsächlich die Möglichkeit geschaffen wird, arbeiten gehen zu können (vordergründig erzieherische Betreuungen sind nicht abzugsfähig)


Begehren Sie neben dem Kindesunterhalt als Anspruch des Kindes noch Betreuungsunterhalt für sich aus Anlass der Geburt?
Betreuungsunterhalt ist für unverheiratete Alleinerziehende gedacht. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn ihr Einkommen unterhalb des Einkommens ihres Expartners liegt. Kindesunterhalt ist gegenüber dem Betreuungsunterhalt vorrangig zu zahlen.

Wenn Ja, welches Nettoeinkommen würden Sie ohne die Geburt und die Kinderbetreuung erzielen?

Ihr Anwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Vorwiegend Vertretung von Mandanten aus dem Raum Leipzig/Halle/Chemnitz aber auch bundesweite Vertretungen in familienrechtlichen Verfahren

Schwerpunkte im Familienrecht: Scheidungen, außergerichtliche und  prozessuale Vertretung bei Umgangs- und Sorgerechtsfällen, Gewaltschutz

Weiteres: Rechtsgebiete rund um Arbeit und Familie

Termine meist innerhalb der nächsten zwei Werktage nach Anruf möglich

Hubert Große

Rechtsanwalt

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