Die Rechtsbegriffe Umgang und Umgangsrecht beschäftigen sich mit dem Recht eines Kindes und dem Recht und der Pflicht der Eltern mit ihren Kindern Kontakt zu haben, Zeit mit ihnen verbringen zu können und mit ihnen eine verwandtschaftliche Verbindung aufzubauen und diese zu erhalten.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 1684 BGB. Abs. 1 dieses Paragraphen lautet:

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt

Der zweite Absatz dieser gesetzlichen Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch schreibt vor, dass Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Diese Loyalitätsverpflichtung einzuhalten, fällt manchmal nicht leicht, denn es kommt sehr oft vor, dass die Beziehung zwischen den Eltern so zerrüttet und so angespannt ist, dass der Blick auf die Kinder verloren geht, weil jeder der Eltern denkt, das, was ich mache, ist das Richtige und der Partner hat „sowieso keine Ahnung“. So gehen Umgang und Umgangsrecht der Kinder oft verloren.

Die unversöhnlichen Positionen der Eltern führen meist dazu, dass Konflikte auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Wenn über Art und Umfang des Umgangs der Kinder mit dem jeweils anderen Elternteil keine Einigung gefunden werden kann, sei es nach Beratung durch das Jugendamt, sei es aber auch, weil im Gespräch der Eltern untereinander kein Kompromiss möglich ist, dann gibt es die Möglichkeit, die Art und den Umfang des Umgangs durch das Familiengericht entscheiden zu lassen.

Notwendig ist ein Antrag an das Amtsgericht in dessen Gerichtsbezirk die Kinder leben. Das Gericht wird dann von Amts wegen tätig. Es ermittelt den Sachverhalt mit Unterstützung durch das Jugendamt und gegebenenfalls eines Verfahrensbeistandes für die Kinder. Nach einer mündlichen Verhandlung und Anhörung der Kinder trifft das Gericht, wenn auch gerichtliche Vergleichsverhandlungen gescheitert sind, eine Entscheidung. Diese Entscheidung muss immer am Kindeswohl orientiert sein.

Wir vertreten Sie im außergerichtlichen und gerichtlichen Umgangsstreit. Dabei ist es uns wichtig, Ihre Situation umfassend kennen zu lernen, um für Sie und vor allem für die Kinder eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden.

Falls Sie Fragen zum Umgang und Umgangsrecht haben, stehen wir gern zur Verfügung.