Das Arbeitsgericht Neumünster hat im August dieses Jahres entschieden, dass eine Quarantäneanordnung ohne Infektion mit Corona während des Urlaubs nicht zu einer Verlängerung des Urlaubsanspruches führt. Die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, wonach ein im Urlaub erkrankter Arbeitnehmer die durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen „Kranktage“ als weitere Urlaubstage erhält, gilt bei einer Quarantäne ohne Infektion nicht. Denn § 9 BUrlG ist auf diese Fälle nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer war in dem entschiedenen Fall nicht krank. Ohne Krankheit sind die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht gegeben.
Bereits mehrere Arbeitsgerichte hatte schon zuvor ebenso entschieden, dass eine Quarantäneanordnung ohne Infektion mit Corona während des Urlaubs nicht zu einer Verlängerung des Urlaubsanspruches führt. Der Verdacht einer zukünftigen Erkrankung an sich reicht nicht aus. Das von uns oben erwähnte Urteil ist noch nicht rechtskräftig.