Im Arbeitsrecht existiert der Grundsatz. Ohne Arbeit – kein Lohn! Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Corona-Pandemie mit der Frage beschäftigt, ob ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn für eine Arbeitnehmerin besteht, wenn der Arbeitgeber infolge einer Covid-19-Allgemeinverfügung den Betrieb schließen muss. In dem entschiedenden Fall führt die beklagte Arbeitgeberin einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör. Die klagende Arbeitnehmerin ist seit Oktober 2019 bei der Beklagten als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig. Während der staatlichen angeordneten Betriebsschließungen konnte die Klägerin folglich nicht arbeiten und erhielt von der Beklagten deshalb auch keinen Lohn. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin auf Zahlung des Entgelts aufgrund des Annahmeverzugs durch die Beklagte.

Das Arbeitsgericht Verden entschied mit Urteil vom 29.09.2020 – Aktenzeichen: 1 Ca 391/20 ebenso wie das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 23.03.2021 – Aktenzeichen: 11 Sa 1062/20 zugunsten der klagenden Arbeitnehmerin. Diese Instanzen stellten einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gemäß § 615 S. 3 BGB fest. Und zwar für die Zeit, in welcher der Arbeitgeber infolge einer Covid-19-Allgemeinverfügung seinen Betrieb schließen musste. Dagegen entschied das BAG nun überraschend zugunsten der Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmerin kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zustehe.

Das BAG stellte nun verallgemeinernd klar, dass die coronabedingten Schließungen nicht in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers gemäß § 615 S. 3 BGB fallen. Dies sei damit zu begründen, dass die flächendeckenden Schließungen dem Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen dienten. Damit realisiert sich eben nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Das ist jedoch Voraussetzung für die Bejahung von Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Die sich verwirklichte Gefahr liege gerade außerhalb des Machtbereichs des Arbeitgebers.

Da die Schließungen aufgrund von hoheitlichen Eingriffen zurückzuführen seien, obliege es auch dem Staat, einen entsprechenden Ausgleich für die erlittenen finanziellen Folgen zu schaffen. Dass kein adäquater Ausgleich für geringfügig Beschäftigte – wie die Klägerin – geschaffen wurde, sei bedauerlicherweise eine Lücke des sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystems. Allein die Tatsache, dass geringfügig Beschäftigte durch das Raster der Beantragungsmöglichkeit von Kurzarbeitergeld fallen, kann jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers begründen. 

Es verbleibt damit bei dem Grundsatz: Ohne Arbeit – kein Lohn!

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