Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrages kann auch dann wirksam sein, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter keine Bedenkzeit gibt. Zu diesem Ergebnis ist das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21 gekommen.
Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin und sein Rechtsanwalt hatten einer Mitarbeiterin einen Aufhebungsvertrag zur sofortigen Unterschrift vorgelegt und eine fristlose Kündigung angekündigt für den Fall, dass sie nicht unterschreibt. Die Mitarbeiterin hat unterschrieben, diese Entscheidung später aber bereut und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht.
Sie war der Meinung, dass mit der Forderung, sofort zu unterzeichnen, das Gebot fairen Verhandelns verletzt worden sei.
Das sah das Gericht anders. Da die Mitarbeiterin sich einen groben arbeitsvertraglichen Verstoß geleistet hatte, sei die Ankündigung der fristlosen Kündigung nicht widerrechtlich gewesen. Ganz im Gegenteil durfte der Geschäftsführer die fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen. Damit bleibt es bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag.
Arbeitgeber sollten trotz dieses Urteils natürlich nicht wahllos mit fristlosen Kündigungen drohen, um die sofortige Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag zu erhalten. Es kommt nach wie vor auf den Einzelfall an.
Fest steht aber, dass die Aufforderung zur sofortigen Unterschrift unter einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag nicht von vorneherein rechtswidrig ist.
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