Ordnungswidrigkeitenrecht

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Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße, die der Gesetzgeber als nicht so erheblich ansieht, dass sie durch strafgerichtliche Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden müssten.

Bei Ordnungswidrigkeiten wird in aller Regel die Verhängung einer Geldbuße durch eine Verwaltungsbehörde als ausreichend angesehen.

In der Regel erfährt der Betroffene von dem gegen in eingeleiteten Verfahren durch eine mündliche Anhörung oder die Übersendung eines Anhörungsbogens. Nach der Anhörung entscheidet die Bußgeldbehörde über den Erlass/Nichterlass eines Bußgeldbescheides.

Ist man mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, so sollte man Einspruch gegen den   Bußgeldbescheid erheben. Dieser Einspruch muss innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist der zuständigen Bußgeldbehörde zugehen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid Ihnen zugestellt wurde. Sollten Sie diese Frist versäumen, hat die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, Ihren Einspruch zu verwerfen. Dies selbst in einem Fall, in dem der Einspruch berechtigt gewesen wäre. Nur in Ausnahmefällen ist im Fall einer verspäteten Einlegung des Einspruchs eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Im nächsten Schritt wird der Einspruch von der Bußgeldbehörde geprüft und das Verfahren ggfs. eingestellt.

Sollte dem Einspruch nicht stattgegeben werden, leitet die Verwaltungsbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter, die die Akte dem zuständigen Richter beim Amtsgericht vorlegt. In vielen Fällen kommt es dann beim Amtsgericht zu einer mündlichen Verhandlung über den Einspruch. Soweit erforderlich, werden Zeugen gehört und Sachverständigengutachten eingeholt. Ist der Fall entscheidungsreif, fällt das Gericht ein Urteil.

Wir empfehlen Ihnen, uns bereits vor dem Ausfüllen des Anhörungsbogens zu konsultieren. Wir prüfen die Erfolgsaussichten, holen die Kostenzusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein, beantragen Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte, führen die Korrespondenz mit Polizei, Bußgeldstelle, Staatsanwaltschaft sowie Gericht, vertreten Sie in der Hauptverhandlung und bewahren Sie davor, sich selbst mehr als nötig zu belasten.

Unser Ziel ist es, eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens zu erreichen. In jedem Fall sind wir an Ihrer Seite, bis das Verfahren überstanden ist!

Ordnungswidrigkeiten werden meistens im Straßenverkehr begangen und sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, z.B. :

  • Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder unter Drogeneinfluss (im Falle der Fahruntüchtigkeit kann die Alkohol- oder Drogenfahrt auch strafbar sein),
  • Handynutzung während des Fahrens (ohne Freisprecheinrichtung)
  • Rotlichtverstoß,
  • Geschwindigkeitsübertretung,
  • zu geringer Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
  • Fahrverbot
  • Parkverstoß

Aber auch in anderen Bundes- und Landesgesetzen sind rechtswidrige Handlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bedroht:

  • Entsorgung von Abfällen entgegen kommunalen Bestimmungen
  • Verstöße gegen das Kreislauf- und Abfallwirtschaftsgesetz
  • Unterlassene Anmeldung/Abmeldung eines Gewerbebetriebs (Gewerbeordnung)
  • Verstöße gegen die Ausweispflicht (Personalausweisgesetz)
  • Belästigung der Allgemeinheit (OWiG)
  • Verletzung der Meldepflicht
  • Lärmbelästigung
  • Verstoß gegen Tierhalterpflichten
  • Verstöße gegen die Ausweispflicht
  • Verstöße gegen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes
  • Vesstöße gegen den Arbeitnehmerdatenschutz
  • Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften

Ihr Anwalt

Jahrgang 1962
Studium der Rechtswissenschaften in Gießen

fünfjährige Tätigkeit als Polizeibeamter

Anwaltszulassung seit 1996

Zunächst RA in Freiburg/Breisgau

Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2003

Selbstständig tätig seit 2001 zunächst in der Kanzlei Popadiuk & Schnell, seit 2015 in der Sozietät Popadiuk Schnell & Große

Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Krankenhausrecht

Mitgliedschaften: Leipziger Anwaltsverein, Deutscher Anwaltsverein, Frankfurter Zoologische Gesellschaft

Martin Schnell

Rechtsanwalt

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