Der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass keine Zuständigkeit der Familiengerichte für Corona-Maßnahmen in Schulen besteht.

Der Hintergrund war, dass viele Familiengerichte von Sorgeberechtigten angerufen wurden mit dem Ziel, dass deren Kinder die Corona-Maßnahmen der Schulen nicht befolgen müssen. Einige Gerichte erließen in den vergangenen Monaten entsprechende Anordnungen.  Nun stellte der BGH nunmehr klar, dass den Familiengerichten hierfür die rechtliche Zuständigkeitskompetenz fehlt. Insbesondere wurde bundesweit die Entscheidung eines Familienrichters am Amtsgericht Weimar im April 2021 – Beschluss v. 08.04.2021, Az. 9 F 148/21 – diskutiert. Ein Richter entschied hier, dass es zwei Schulen verboten sei, Mindestabstände und Corona-Tests vorzuschreiben, da hierdurch das Kindeswohl gefährdet sei.

Dieser Entscheidungskompetenz der Familiengericht erteilte der BGH nunmehr eine klare Absage (Zitat):

„Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.

Zwar seien Familiengerichte bei einer Gefährdung des Kindeswohls befugt, entsprechende Maßnahmen von Amts wegen gemäß § 1666 Abs. 4 BGB auch gegenüber Dritten zu erlassen, die die Gefahr abwenden, diese Befugnis sei jedoch zu verneinen, wenn es um den Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden geht. Dritte im Sinne des § 1666 Abs. 4 BGB seien insbesondere keine Behörden oder Träger der öffentlichen Gewalt, wie es die Schule einer ist. Damit durften die Familiengericht keine entsprechenden Anordnungen erlassen. Das Begehren der Sorgeberechtigten zielte darauf ab, „dass gegen die Schule gerichtete Unterlassungsverlangen durchgesetzt werden sollen“. Für solche Unterlassungsansprüche sind gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO allein die Verwaltungsgerichte zuständig. Denn diesen betreffen das Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und einer öffentlichen Schule, deren Handeln – so auch die Anordnung von Infektionsschutzmaßnahmen – nach ständiger Rechtsprechung der öffentlichen Gewalt und damit dem Verwaltungsrecht zuzuordnen ist.

Demzufolge ist klargestellt: Keine Zuständigkeit der Familiengerichte für Corona-Maßnahmen in Schulen.