Wer sich nach einer Eigenkündigung oder einer arbeitgeberseitigen Kündigung „krankschreiben“ lässt, riskiert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu verlieren. Das zeitliche Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist ist ein Regelfall, in dem die Arbeitsgerichte den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert ansehen. Dabei muss durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Kündigungsfrist nicht unbedingt taggenau abgedeckt werden. Es reicht aus, wenn mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden, die die Kündigungsfrist in etwa erreichen. Das ist mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht und der Landesarbeitsgerichte (z.B. LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 98/23).