Das OVG Münster hat kürzlich in einem Beschluss vom 04.07.2022 festgestellt, dass es zumindest im weitgehend paritätischen Wechselmodell keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gibt. Denn Voraussetzung für den Unterhaltsvorschuss ist, dass ein Elternteil alleinerziehend ist. Im weitgehend paritätischen Wechselmodell muss keiner der beiden Elternteile den Alltag und die Erziehung der Kinder allein bewältigen, so dass sich ein Schwerpunkt sowohl des Aufenthalts als auch der Betreuungsleistung nicht feststellen lässt.

Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes ist es, den Elternteil zu entlassen, der wegen des Ausfalls des anderen Elternteils, die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhalts Gewährung in einer Person zu tragen hat. Folglich kann die Sozialleistung Unterhaltsvorschuss nicht gewährt werden, wenn sich die Eltern die Last der Erziehung und der Betreuung im Wechselmodell teilen.

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