Kann ich das Wechselmodell einklagen? Das ist eine der mittlerweile am meisten gestellten Frage in der Beratung in Scheidungs- und Trennungsfällen. Mit dem Wechselmodell verbinden viele Menschen unterschiedliche Erwartungen und Hoffnungen. Zum Beispiel gleichberechtigte Betreuung der Kinder durch Mutter und Vater, Gerechtigkeit, bessere Teilhabe am Alltag der Kinder und Eltern trotz Trennung, Befriedung bestehender Konflikte, Entlastung auf Seiten desjenigen, der bisher überwiegend betreut hat. Oft werden aber auch finanzielle Aspekte angesprochen.

Ebenso viele Argumente gegen das Wechselmodell gibt es. Zum Beispiel mangelnde Kommunikationsfähigkeit, große Entfernung der Wohnorte, Schulwege oder Konflikte zwischen den Eltern. Manchmal ist es aber auch einfach nur der entgegenstehende Wille eines Elternteiles.

Auf der Strecke bleiben bei diesen Argumenten oft die Interessen der Kinder. Zwar gilt der Grundsatz, dass Kinder das Schicksal und damit die Lebensumstände der Eltern teilen. Seine Grenze hat dieser Grundsatz allerdings im Kindeswohl. So raten wir allen MandantInnen, die das Wechselmodell wünschen, nicht nur zu prüfen, ob er oder sie es selbst es gewährleisten kann. Immerhin erfordert das Wechselmodell gründliche beiderseitige Absprachen und einen hohen Betreuungsaufwand für beide Eltern. Sondern wir regen an, auf die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder zu schauen. Auch bei übereinstimmendem Wunsch der Eltern, ein Wechselmodell leben zu wollen, kann es scheitern, wenn die Kinder nicht damit zu Recht kommen.

Was sagen die Gerichte?

Juristisch ist das Wechselmodell tatsächlich einklagbar. Eine ganze Reihe von Entscheidungen aus den vergangenen Jahren in allen Instanzen beschäftigen sich mit dem Wechselmodell. Bekannt werden oft diejenigen Entscheidungen, die das Wechselmodell im Einzelfall ablehnen. Aus ihnen kann man aber lernen.

Ganz aktuell möchten wir auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin hinweisen. Danach ist die Einrichtung eines Wechselmodells nicht möglich, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die zwischen ihnen bestehenden Konflikte beizulegen und ausschließlich eigennützige Motive verfolgen. In dem entschiedenen Fall haben sich die Eltern zwar in einer Elternvereinbarung auf ein Umgangsmodell geeinigt, der Vater widerrief die Vereinbarung aber später und das Gericht hatte zu entscheiden. Hintergrund war eine in Beleidigungen abgleitende Kommunikation der Eltern sowie gegenseitige Strafanzeigen. Vor diesem Hintergrund konnte das Wechselmodell nach Ansicht des Gerichts keine dem Kindeswohl dienende Regelung des Umgangs sein. In unserer Praxis haben wir allerdings auch schon das genaue Gegenteil erlebt. So empfahl ein Amtsgericht völlig zerstrittenen Eltern, die keinerlei Absprachen zu treffen in der Lage waren, das Wechselmodell zur Befriedung der Situation.

Wenn Sie Fragen zum Wechselmodell, Sorgerecht, Umgangsrecht und Unterhalt haben oder in einem Streit um den Umgang oder den Aufenthalt Ihrer Kinder Beratung und Vertretung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.