…meint jedenfalls der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Jean Richard.
Ihm liegt ein Fall aus Deutschland vor, in dem eine Steuerfachangestellte die Abgeltung von 101 Tagen Jahresurlaubs aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren geltend macht. Ihr Arbeitgeber meint, der Urlaub sei verfallen, hat die Rechnung aber ohne Jean Richard gemacht. Er hat in seinen Schlussanträgen (v. 05.05.2022, Rs- C-120/21) die Ansicht vertreten, die Verjährungsfrist dürfe erst beginnen, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Diesen Hinweis hat der Arbeitgeber aber nicht erteilt.
Da der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen der Generalanwälte meistens folgt, könnte der Urlaub der Steuerfachangestellten nun ein teurer Spaß für den Arbeitgeber werden.