In einem Verfahren, in dem wir die Beklagte vertreten, hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 16.06.2021 – 6 AZR 390/20 den Gerichtshof der Europäischen Union um die Beantwortung zweier Fragen zur Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2008/104EG gebeten.

Im Kern geht es um die Frage, ob eine Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (VKA) eine dauerhafte und damit rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung ist. 

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist bei einem Krankhaus angestellt und wird aufgrund einer Personalgestellung bei einer Service GmbH eingesetzt. Er hat in den ersten beiden Instanzen erfolglos geltend gemacht, die  Personalgestellung sei eine dauerhafte und damit nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung.

Wir haben eingewendet, dass die Richtlinie aufgrund der vom deutschen Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geschaffenen Bereichsausnahme gar nicht anwendbar ist und eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung daher nicht vorliegt. Diesem Argument sind das Arbeitsgericht Stuttgart und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gefolgt und haben die Klage ab- und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun im Rahmen der Revision den EuGH um die Klärung der Frage gebeten, ob die Personalgestellung unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt. Sofern das der Fall sein sollte, käme es für die Entscheidung darauf an, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelte, zulässt. Da die Beantwortung dieser Fragen die Auslegung von Unionsrecht betreffe, sei der Europäische Gerichtshof zuständig.

Wir sind optimistisch, dass der EuGH sich unserer Argumentation anschließt und damit für Rechtssicherheit sorgt. Immerhin hat die Entscheidung Auswirkungen auf mehrere tausend Arbeitsverhältnisse vor allem im Krankenhausbereich. Alleine bei unserer Mandantin geht es um den Fortbestand von rund 100 Arbeitsplätzen.

Wir werden Sie selbstverständlich über den Ausgang des Verfahrens informieren.

Falls Sie Fragen zum Arbeitrecht haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.