Oft werden wir gefragt, gibt es einen Anspruch auf Abfindung, wenn ein Arbeitsvertrag durch eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber gekündigt wird. Die Antwort auf diese Frage ist oftmals für Arbeitnehmer nicht besonders befriedigend. Denn einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Kündigungen gibt es nicht. Ein Anspruch auf Abfindung ist eher die Ausnahme. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können eine betriebsbedingte Kündigung mit dem Versprechen verknüpfen, eine Abfindung zu zahlen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt (§ 1a KSchG). Läuft die Klagefrist ab, ohne dass Klage erhoben wird, entsteht der Abfindungsanspruch in Höhe von einem halben Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr.

Der Nachteil für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer besteht darin, dass sie oder er nicht überprüfen kann, ob die Kündigung rechtmäßig war. Ob eine solche Kündigung mit Abfindungsanspruch vorliegt, ergibt sich aus dem Text der Kündigung. Bei Kündigungen mit Sozialplänen und Interessenausgleichen kann es einen Abfindungsanspruch geben. Seltener gibt es aber auch eine Abfindung aus manchen Tarifverträgen. Allerdings sind in den letzten Jahren solche Beschäftigungssicherungstarifverträge mit Abfindungsansprüchen eher die Ausnahme geworden.

Warum wird in Kündigungsschutzprozessen trotzdem eine Abfindung verhandelt und gezahlt? Das liegt daran, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren das Risiko tragen, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nach langer Verfahrensdauer wieder einstellen zu müssen, weil die Kündigung fehlerhaft war. Für die Dauer des Verfahrens müssen sie dann den Lohn nachzahlen. Deshalb ist es aus Arbeitgeberinnen- und Arbeitgebersicht oft preiswerter, eine Abfindung als Gegenleistung für die Beendigung des Kündigungsschutzprozesses und damit des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich dann oft nach der Regel ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr.

Also, die Frage: gibt es einen Anspruch auf Abfindung? kann nicht einheitlich beantwortet werden.

Falls Sie Fragen zur Kündigung Ihres Arbeitsvertrages haben und anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzprozess benötigen, wenden Sie sich an unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Ihre Kanzlei Schnell & Große Rechtsanwälte