Als im vergangenen November die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz eingeführt wurde standen Arbeitnehmer, die nicht geimpft oder genesen sind und sich zudem auch nicht testen lassen wollen, vor einem  Problem.  Was tun?

Da das Riskieren einer Kündigung oder eine unbezahlte Freistellung kam nur für die wenigsten in Betracht. Aber es gab ja auch noch die Angebote für gefälschte Impfpässe. Wie wir heute wissen, haben einige Ungeimpfte diese Angebote angenommen und sich mit Hilfe eines gefälschten Impfpasses den Zutritt zum Arbeitsplatz erschlichen.

Das war keine gute Idee, denn neben einer Geldstrafe wegen eines Verstoßes gegen § 279 StGB  droht auch noch der Jobverlust!

Wird die Täuschung bemerkt, so drücken Arbeitgeber nämlich nur selten „ein Auge zu“. In den meisten Fällen werden Strafanzeigen erstattet und fristlose Kündigungen ausgesprochen.

Zu Recht, wie mehrere Arbeitsgerichte meinen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.02.2022 – 11 Ca 5388 /21 und das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 23.03.2022 – 18 Ca 6830/21 haben Kündigungsschutzklagen gegen fristlose Kündigungen ohne lange Diskussionen abgewiesen und vertreten die Auffassung, dass eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war.

Ihr Team der Kanzlei Schnell & Große Rechtsanwälte