Ein völlig neues Terrain betritt das seit dem 01.07.2017 geltende Entgelttransparenzgesetz. Es enthält ein Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts. Das Entgelttransparenzgesetz gewährt darüber hinaus seit Anfang 2018 Jahres einen individuellen Auskunftsanspruch in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung offenzulegen. Dabei sind auch Informationen zur Höhe des Entgelts für Vergleichstätigkeiten zu offenbaren. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber auch eine Frist zur Beantwortung auferlegt, denn der Auskunftsanspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung erfüllt werden.