Die Einführung eines Besuchskonzepts in der Coronapandemie in einem Krankenhaus ist mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. So sieht es jedenfalls das LAG Köln in seinem Beschluss vom 22.01.2021.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch Maßnahmen zum Schutz der Angestellten vor Gesundheitsgefahren umfasst. Ein Besuchskonzept eines Krankenhauses über Hygienemaßnahmen, Dokumentation von Besuchern und Zugangsbeschränkungen in der Coronapandemie schützt nämlich nicht nur Patienten und Besucher, sondern auch das im Krankenhaus angestellte Personal. Damit müssen Krankenhäuser nicht nur die Empfehlungen des Robert-Koch-Institus (RKI) und die Coronaschutzverordnung umsetzen, sondern auch das Mitspracherecht des Betriebsrates bei der Einführung eines Besuchskonzepts in der Coronapandemie berücksichtigen. Da es sich um ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates handelt, ist bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Zweifel die Einigungsstelle zuständig.

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