Viele Mandanten fragen uns, wie ist der Ablauf einer Scheidung? Wir wollen hier einen kurzen Überblick geben.

Trennungszeit

Wer sich scheiden lassen möchte, muss mindestens ein Jahr lang von seinem Ehepartner getrennt leben. Das bedeutet, dass die Eheleute in dieser Zeit räumlich getrennt leben müssen und nicht mehr gemeinsam wirtschaften dürfen.

Einreichung des Scheidungsantrages

Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Deshalb kann, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, einer der beiden Ehegatten oder beide jeweils einen Anwalt mit der Einreichung des Scheidungsantrages beauftragen. Da das Verfahren einige Zeit dauert, kann der Scheidungsantrag auch einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Zustellung des Scheidungsantrages

Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag dem jeweils anderen Ehegatten zu. Mit der Zustellung wird der Stichtag für die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen gesetzt sowie die Voraussetzung für die Berechnung der Versorgungsanwartschaften (Renten) geschaffen.

Abfrage der Versorgungsanwartschaften

Nach der Zustellung des Scheidungsantrages erhalten die Eheleute ein Formular zur Erfassung der Daten für die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Dieses Formular muss ausgefüllt an das Familiengericht zurückgesendet werden. Das Familiengericht fragt aufgrund der erfassten Daten bei den öffentlichen (Deutsche Rentenversicherung), privaten oder betrieblichen Versorgungsträgern die Höhe der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ab. Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (siehe auch Versorgungsausgleichsgesetz).

Ladung zum Termin

Sind die Rentenanwartschaften geklärt, setzt das Familiengericht einen Termin zur Anhörung der Eheleute fest. Meistens übersendet das Familiengericht vorher den Vorschlag zum Ausgleich der Rentenanwartschaften an die Beteiligten. So hat man die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben oder ggfls. auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. Bis zu zwei Wochen vor dem Termin können die Eheleute über ihre Anwälte Anträge zu Sachverhalten stellen, die bis dahin vielleicht noch nicht geklärt sind. Das könnten Themen wie zum Beispiel Unterhalt, elterliche Sorge, Kindesumgang oder Zugewinnausgleich sein.

Anhörungstermin

Was passiert im Anhörungstermin? Das Familiengericht befragt die Eheleute im Anhörungstermin zum Trennungszeitpunkt und zur Durchführung der Trennung im Trennungsjahr. Ausserdem fragt es, ob sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen wollen. Werden diese Fragen übereinstimmend beantwortet, steht der Scheidung der Ehe nichts entgegen. Im Anschluss an die Befragung der Eheleute wird der Versorgungsausgleich besprochen und vom Gericht die Angaben zur Höhe des Einkommens und Vermögens abgefragt und überprüft. In den allermeisten Fällen wird der Beschluss zur Scheidung der Ehe und der Versorgungsausgleich in der ersten (und damit auch letzten) Anhörung verkündet. Wenn es zwischen den Eheleuten Streit über einzelne oder mehrere Ansprüche (sogenannte Folgesachen) gibt, können auch mehrere Verhandlungstermine notwendig werden.

Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses

Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses tritt einen Monat nach Zustellung des mit Gründen versehenen Scheidungsbeschlusses ein. Wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten sind, können sie schon im Anhörungstermin auf Rechtsmittel verzichten. Dann wir die Ehescheidung sofort rechtskräftig. Der Beschluss mit dem Vermerk über die Rechtskraft ist dann das Dokument, mit dem man gegenüber jeder und jedem nachweisen kann, dass man geschieden ist. Soviel zum Ablauf einer Scheidung.

Für Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung. Unsere Anwältin Jessika Förster und Rechtsanwalt Hubert Große, Fachanwalt für Familienrecht beraten Sie gern.