Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu beantworten. Der Arbeitgeber durfte in diesem Fall anweisen, dass der klagende Arbeitnehmer eine rote Arbeitshose zu tragen habe. Denn der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts aus § 106 Gewerbeordnung, die Arbeitsbedingungen vorgeben. Die Anweisung darf allerdings nicht willkürlich sein, sondern muss billigem Ermessen entsprechen. Im vorliegenden Fall war die Anweisung nicht willkürlich, sondern beruhte auf zwei Gründen. Einerseits war die Unternehmensfarbe Rot wie das Logo der Firma und andererseits ist die Farbe Rot eine Warnfarbe, die im Produktionsbereich besser sichtbar ist und somit dem Arbeitsschutz dient.
In der Anweisung, eine rote Arbeitshose zu tragen, sah das Gericht keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des klagenden Arbeitnehmers.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.05.2024 mit dem Aktenzeichen 3 SLa 224/24 ist einsehbar unter veröffentlichte Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
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