Ein sogenannter Crowdworker kann auch ein Arbeitnehmer sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 01.12.2020 (AZ: 9 AZR 102/20) zur Feststellung eines Arbeitsverhältnisses bei Crowdworking entschieden.

In dem entschiedenen Fall hat ein Auftragnehmer über eine Plattform im Internet zeitlich und im Umfang beschränkte Aufträge entgegengenommen. Diese hat er abgearbeitet und dafür eine Vergütung erhalten. Für die Abarbeitung dieser Miniaufträge gab es genau vorgeschriebene Regeln und eine genau vorgeschriebene Ausführungszeit. Die Verwendung der App des Plattformbetreibers war Voraussetzung für die Abarbeitung der Aufträge. Der Kläger hat über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl dieser Aufträge angenommen und abgearbeitet. Das Vertragsverhältnis wurde dann seitens der Plattform gekündigt.

In seinem Urteil hat das im Bundesarbeitsgericht das gesamte Vertragsverhältnis anhand der Kriterien des § 611a BGB geprüft. Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, war, dass der dortige Kläger zur persönlichen Ausführung der Tätigkeiten verpflichtet war sowie die Arbeiten ihrer Eigenart nach einfach gelagert und die Durchführung inhaltlich vorgegeben war. Besonders hervorgehoben hat das Bundesarbeitsgericht, dass die konkrete Nutzung der App des Plattformbetreibers als ein Mittel der Fremdbestimmung bei der Auftragsvergabe anzusehen ist.

Wir lernen daraus, dass auch die neuen neuen Formen der Arbeit und damit die Möglichkeiten des Geldverdienens, welche durch die Nutzung des Internets möglich werden und die es vor einigen Jahren noch gar nicht gegeben hat, ebenfalls an den geltenden Regelungen des Arbeitsrechts zu messen sind. Dies trifft auch dann zu, wenn die Beteiligten bei der Durchführung der über Internetplattformen vermittelten Arbeit selbst davon ausgehen, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Ein Crowdworker kann auch ein Arbeitnehmer sein. Denn in dem entschiedenen Fall war in dem Vertragsverhältnis ausdrücklich vereinbart, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Unabhängig vom Vertragstext wendet das Bundesarbeitsgericht § 611a BGB an. Dieser sieht ausdrücklich vor, dass ein Vertragsverhältnis nach der Art der Durchführung zu beurteilen ist. Die Art der Durchführung ist wichtiger als die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Regelungen.

Sollten Sie Fragen zur Beurteilung eines Auftragsverhältnisses haben, stehen wir Ihnen gern für die rechtliche Bewertung zur Verfügung.