Corona ist kein Grund einem Elternteil eine Reise mit einem Kind in die USA zu verbieten, wenn die dort lebenden Großeltern des Kindes besucht werden sollen.

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Rechtsstreit (AZ: 21 UF 350/21) über den Umgang eines Vaters mit seinem Kind in den Sommerferien entschieden, dass der Vater in den Sommerferien eine Reise in die USA unternehmen darf, um dort die hochbetagten Großeltern des Kindes zu besuchen.

Jedenfalls seit das Robert–Koch–Institut die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr als Risikogebiet einstuft und die Bundesregierung mit Wirkung vom Juni 2021 sämtliche Einreisebeschränkungen für in den Vereinigten Staaten ansässige Personen aufgehoben hat und keine Reisewarnung mehr vorliegt, entspricht der beabsichtigte Besuch und damit verbundene Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl.

Den Beschluss im Wortlaut kann man unter www.justiz.sachsen.de nachlesen.

Der Beschluss steht in einer Reihe mit verschiedenen weiteren Beschlüssen von Oberlandesgerichten über Urlaubsreisen oder Besuchsreisen während der Pandemie. Solange die Reisen nicht in ein politisches Krisengebiet führen oder für den konkreten Urlaubsort Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegen, überwiegen oft trotz der weltweit herrschenden Corona–Pandemie wie in dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall die Vorteile der Durchführung der Reise für das Kind. Dass heißt für diesen Fall: Corona ist kein Grund einem Elternteil Reise in die USA zu verbieten.

Kindschaftssachen beschäftigen uns seit Beginn der Corona-Pandemie außerordentlich intensiv. Wir registrieren eine Vielzahl von Umgags- und Sorgerechtstreitigkeiten. Wie in allen Kindschaftssachen auch ist in den Reisefällen immer eine individuelle Abwägung der Vor- und Nachteile für das Kindeswohl vorzunehmen. Eine pauschale Antwort für jeden Fall zu geben ist nicht möglich. Sollten Sie daher in Ihrem Fall eine Rechtsberatung oder Vertretung wünschen, stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.