Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut mit Urlaubsansprüchen beschäftigt. Das wurde am 25.08.2020 entschieden. Das Gericht hat festgestellt, dass es durch tarifliche Regelungen möglich ist, tariflichen, also zusätzlichen Urlaub zu befristen. Weiter wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer anders als bei Urlaubsansprüchen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Initiativlast dafür trägt, den tariflichen zusätzlichen Mehrurlaub zur Meidung eines Verfalls vor einem bestimmten Termin geltend zu machen.
Mit anderen Worten: Tariflicher Zusatzurlaub kann nach dem Urteil des Bundesarbeitsgericht zu Urlaubsansprüchen auch dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf den noch offenen Urlaub hingewiesen und aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Darin liegt der Unterschied zur Behandlung des gesetzlichen Urlaubs. Arbeitnehmer können sich nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber ihnen den noch offenen tariflichen Zusatzurlaub sozusagen auf dem Tablett serviert.
Die Generelle Voraussetzung für diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist jedoch, dass der Tarifvertrag einen vom BUrlG abweichenden Regelungswillen enthält.
Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht der letzten Jahre um eine weitere Facette reicher. Falls Sie Fragen zum Urlaubsrecht haben, stehen wir gern zur Verfügung.