Von einer betriebsbedingten Kündigung spricht man, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber eine Kündigung deswegen ausspricht, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Betrieb nicht weiter beschäftigt werden kann. Die Gründe für diese Kündigung können dabei sowohl intern (z.B. Wegfall einer Hierarchieebene, Betriebsstilllegung) als auch extern (z.B. Umsatzrückgang, Wegfall eines großen Auftrages) entstanden sein.

Geregelt ist die Zulässigkeit einer betriebsbedingten Kündigung in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in § 1 Abs. 2 KSchG.

Zulässig ist eine betriebsbedingte Kündigung nur dann, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit auf Dauer wegfällt und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht. Werden darüber hinaus vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im gleichen Betrieb oder unter Umständen auch Unternehmen beschäftigt, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zusätzlich auch eine Sozialauswahl durchgeführt haben. Im Ergebnis der Sozialauswahl muss der zu Kündigende als sozial stärkster Arbeitnehmer erkennbar sein.

Rund um die betriebsbedingte Kündigung hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die hier nicht ansatzweise beschrieben werden kann.

Sollten Sie Fragen zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und vor allem zu betreibsbedingten Kündigungen haben, stehen wir Ihnen mit unseren juristische Beratungsleistungen gern zur Verfügung.