Der Europäische Gerichtshof hat am 22.09.2022 (u.a. EuGH, Az.: C-120/21) drei weitere bemerkenswerte Urteile zur Verjährung von Urlaubsansprüchen gefällt und entschieden, dass ein Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht automatisch nach drei Jahren verjährt.

Die Verjährung tritt nur dann ein, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ausdrücklich und beweisbar darauf hingewiesen hat, dass noch Urlaubstage offen sind und genommen werden müssen. Wer das nicht tut oder es nicht beweisen kann, muss damit rechnen, dass Mitarbeiter noch nach Jahren Urlaub erfolgreich geltend machen; gegebenenfalls auch noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Urlaubsabgeltung.

Dass im Bundesurlaubsgesetz etwas ganz anderes zur Verjährung von Urlaubsansprüchen steht, ist zwar richtig, gibt aber den aktuellen Stand nicht mehr wider.

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