Das Bundesarbeitsgericht hat im April dieses Jahres entschieden: ein Arbeitszeugnis in Tabellenform ist unzulässig (Urteil vom 27.04.2021, 9 AZR 262/20). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Ausstellung eines Zeugnisses. Denn das Zeugnis, welches er nach Beerdigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte, war in Tabellenform erstellt und erinnerte stark an ein Schulzeugnis. Es enthielt tatsächlich Schulnoten. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Form für unzulässig, weil darin nicht individuell auf die Leistungen und das Verhalten des ehemaligen Mitarbeiters in Textform eingegangen wurde. Der Potentielle Arbeitgeber erwartet von einem Zeugnis, dass es eine Gewichtung der Leistungen und Eigenschaften des Bewerbers enthält. Das Zeugnis wird dadurch aussagekräftig und kann vom Arbeitnehmer für Bewerbungen verwendbar. Zwar hat der Arbeitgeber einen eigenen Beurteilungsspielraum. Dieser Beurteilungsspielraum Rechtfertigt jedoch nicht ein Zeugnis in Tabellenform. Ein Arbeitszeugnis in Tabellenform ist unzulässig.

Sollten Sie auch ein Zeugnis bekommen haben, welches Ihre Leistungen nicht richtig oder unvollständig wiedergibt, sprechen Sie uns darauf an. Wir helfen gern.