An dieser Stelle möchten wir auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 12.03.2021 hinweisen (AZ: 14 Sa 306/20). Danach muss ein Arbeitgeber für die Arbeit notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.

Dazu gehört für Fahrradlieferanten und Fahrradkuriere, die Speisen und Getränke ausliefern, ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon, auf dem eine für die Tätigkeit notwendige Software installiert ist.

In dem Fall beim Landesarbeitsgericht Hessen hat der dortige Kläger verlangt, dass ihm sein Arbeitgeber ein internetfähiges Telefon sowie ein verkehrstüchtiges Fahrrad zur Verfügung stellt. Nach dem Arbeitsvertrag, welche Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben hatten, war dies nicht so vorgesehen. Dort war gereglt, dass der Arbeitnehmer sein privates Telefon und Fahrrad ohne finanziellen Ausgleich für die Kurierfahrten nutzen sollte. Das Gericht beurteilt den Arbeitsvertrag als benachteiligend für den Arbeitnehmer. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung ist zu finden auf:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/search

Für Rückfragen und weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen stehen wir gern zur Verfügung.