Auf Betriebsfeiern kommt es regelmäßig vor, dass Mitarbeitende über die Stränge schlagen. Arbeitgeber und Führungskräfte stehen dann regelmäßig vor der Frage, ob sie ein Auge zudrücken, den Täter zur Rede stellen oder sogar eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen. In einem Fall, über den das Arbeitsgericht Siegburg zu entscheiden hatte, war es sogar zu einer fristlosen Kündigung gekommen.
Was war passiert?
Der gekündigte Arbeitnehmer hatte auf einer Betriebsfeier einer Kollegin einen Klaps auf den Po gegeben haben. Als die Kollegin seine Hand wegstieß, hat er sie mehrfach an sich herangezogen und ihr mitgeteilt, dass der Klaps auf den Po als Kompliment zu verstehen sei.
Da der Arbeitnehmer bereits zuvor eine Abmahnung wegen aufdringlichen Verhaltens erhalten hatte, war das Maß für den Arbeitgeber voll, er kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger hielt das für völlig überzogen und erhob Kündigungsschutzklage
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zurück und bestätigte somit die fristlose Kündigung [3 Ca 387/24].
Nachdem die betroffene Kollegin als Zeugin gehört wurde stand für das Gericht fest, dass diese auf der Betriebsfeier durch den Kläger sexuell belästigt wurde. Der Klaps auf den Po und die dazugehörende Äußerung, sie solle diesen doch als Kompliment verstehen, würden dabei die sexuell bestimmte Motivation des Klägers erkennen lassen. Durch das mehrfache Festhalten und an sich Heranziehen der Kollegin gegen ihren erkennbaren Willen habe der Kläger zudem erheblich und nicht hinnehmbar in ihre Freiheit eingegriffen und seinen eigenen Willen deutlich über ihre Interessen gestellt.
Das Gericht betonte zudem, dass der Arbeitgeber die Pflicht habe, Mitarbeitende vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Nachdem der Kläger bereits zuvor auffällig geworden sei und sich auch von dem erkennbar zurückweisenden Verhalten der Kollegin nicht habe abbringen lassen, bestehe Wiederholungsgefahr.